Ad-hoc Meldungen
14.03.2017

IMMOFINANZ AG beschließt Aktienrückkaufprogramm 1/2017

Die IMMOFINANZ AG plant, einen weiteren Aktienrückkauf durchzuführen. Vorstand und Aufsichtsrat haben am 14. März 2017 entschieden, auf Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der 23. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. September 2016 gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG ein Rückkaufprogramm für eigene Aktien („Aktienrückkaufprogramm 1/2017“) durchzuführen.

Aktienerwerbe im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 1/2017 erfolgen durch die IMMOFINANZ AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften. Das Volumen beläuft sich auf bis zu 20 Millionen Stück Aktien, der Rückkauf startet voraussichtlich am 20. März 2017 (zu den Bedingungen siehe unten).

Die Details zum Aktienrückkaufprogramm 1/2017 werden unter http://www.immofinanz.com/de/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlicht.

Bedingungen des Aktienrückkaufprogramms 1/2017:

Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs 1 Z 8 AktG: 29. September 2016

Tag der Veröffentlichung des Ermächtigungsbeschlusses: 
30. September 2016 über ein Informationsverbreitungssystem gemäß §§ 81a Abs 1 Z 9 iVm 82 Abs 8 BörseG iVm § 11 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Beginn und voraussichtliche Dauer:
Voraussichtlich am 20. März 2017 bis längstens 31. März 2018

Aktiengattung:
Inhaberaktien (ISIN AT0000809058)

Beabsichtigtes Volumen: 
bis zu 20.000.000 Stück Aktien, entsprechen rund 1,92% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft.

Preisgrenzen: 
Preisobergrenzen je Aktie (höchster Gegenwert) kumulativ:
(i) 15% über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der vorangegangen 10 Handelstage an der Wiener Börse; und
(ii) EUR 2,92.
Preisuntergrenze: mindestens EUR 1,00 pro Aktie (anteiliger Betrag am Grundkapital).

Art des Rückerwerbs:
Erwerb über die Börse

Zweck des Rückerwerbs:
Einsatz der eigenen Aktien für gesetzlich vorgesehene Zwecke und Zwecke gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29.09.2016

Allfällige Auswirkungen des Rückerwerbsprogramms auf die Börsenzulassung der Aktien:
Keine

Aktienrückkäufe erfolgen durch ein Kreditinstitut, das seine Entscheidung über den Erwerbszeitpunkt unabhängig von der Gesellschaft trifft und die Handelsbedingungen gemäß Artikel 3 DelVO Rückkaufprogramme (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 08.03.2016) einzuhalten hat.

Hinweis gemäß § 5 Abs 4 Veröffentlichungsverordnung 2002: Die gemäß § 7 Veröffentlichungsverordnung 2002 zu veröffentlichenden Details zu den durchgeführten Transaktionen im Rahmen dieses Rückkaufprogramms sowie allfällige gemäß § 6 Veröffentlichungsverordnung 2002 zu veröffentlichende Änderungen des Rückkaufprogramms werden auf der Internetseite der IMMOFINANZ AG (http://www.immofinanz.com/de/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm) veröffentlicht. 

Diese Veröffentlichung ersetzt gemäß § 9 Veröffentlichungsverordnung 2002 die Veröffentlichung nach § 4 Abs 2 Veröffentlichungsverordnung.

Diese Veröffentlichung ist kein öffentliches Angebot zum Erwerb von IMMOFINANZ-Aktien und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften, Angebote zum Rückerwerb von IMMOFINANZ-Aktien anzunehmen.