Ad-hoc Meldungen
05.04.2017

IMMOFINANZ AG: Grundsatzeinigung für eine vergleichsweise Beendigung des Überprüfungsverfahrens zum Umtauschverhältnis der Verschmelzung von IMMOEAST und IMMOFINANZ

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IMMOFINANZ AG: Grundsatzeinigung für eine vergleichsweise Beendigung des Überprüfungsverfahrens zum Umtauschverhältnis der Verschmelzung von IMMOEAST und IMMOFINANZ

Rund sieben Jahre nach der Einleitung der gerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses der Verschmelzung von IMMOEAST und IMMOFINANZ hat die IMMOFINANZ nun in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen mit dem überwiegenden Teil der Antragsteller und den im Verfahren bestellten Vertretern der jeweiligen Aktionärsgruppen eine Grundsatzeinigung erzielt, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Dabei sind die Parteien einer Empfehlung des Gremiums gefolgt, das vom Handelsgericht Wien mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses beauftragt worden ist.

„Die IMMOFINANZ will mit diesem Schritt Rechtssicherheit schaffen und eine fortdauernde gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Nach Beendigung der Anlegerverfahren wäre mit diesem Vergleich zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses die letzte historische Rechtsstreitigkeit auf Aktionärsebene beigelegt“, sagt Oliver Schumy, CEO der IMMOFINANZ.

Die Grundsatzeinigung, der sämtliche Antragsteller zustimmen müssen, sieht eine Ausgleichsleistung an die Aktionärsgruppe der ehemaligen IMMOEAST Aktionäre durch Ausgabe von 30.019.578 zusätzlichen Aktien der IMMOFINANZ (ISIN AT0000809058) im Zuteilungsverhältnis von 0,088 Aktien der IMMOFINANZ AG pro Stück ehemaliger IMMOEAST Aktie (ISIN Code AT000A0GYT7) vor. Ausgleichsberechtigt wären insgesamt rund 341,1 Mio. ehemalige IMMOEAST-Aktien. Die Ausgleichsleistung entspricht in Summe rund EUR 54 Mio. (bei einem Kurswert von EUR 1,80).

Die Aktien würden vorrangig aus dem Bestand der eigenen Aktien der Gesellschaft und der restliche Teil aus jungen Aktien aus bestehenden genehmigtem Kapital ausgegeben werden (§225j Abs 2 AktG). Der derzeitige Bestand an eigenen Aktien (Stand zum 04.04.2017) umfasst 11.348.049 Stück und wird sich durch das laufende Aktienrückkaufprogramm 1/2017 noch erhöhen. Gemäß aktuellem Bestand an eigenen Aktien von 11.348.049 Stück, wären 18.671.529 Stück Aktien, entsprechend rund 1,80% des derzeitigen Grundkapitals, zusätzlich auszugeben. Die Ausgleichsleistung ist im Konzernabschluss der IMMOFINANZ als Geschäftsfall mit den Aktionären und damit ergebnisneutral im Eigenkapital zu erfassen.

Der Vorstand der IMMOFINANZ hat heute beschlossen, die vergleichsweise Beendigung des Verfahrens zu diesen Bedingungen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Genehmigung vorzuschlagen.

Es ist beabsichtigt, einen Vergleich in der nächsten Sitzung des Gremiums abzuschließen. Die Verschriftlichung der Vereinbarung soll in den nächsten Wochen stattfinden und dann dem Gremium vorgelegt werden. Ein Vergleich und die Aktienausgabe sind durch das Handelsgericht Wien zu genehmigen.

Eine Zuteilung der Aktien würde automatisch über das Clearing System der OeKB und die Depotbanken erfolgen und wäre bis zum 01. Juni 2017 geplant. Die Aktien würden im Zuteilungsverhältnis jeweils gegen Ausbuchung der – den ehemaligen Aktionären der IMMOEAST – anlässlich der Verschmelzung eingebuchten ISIN Codes AT000A0GYT7 („IMMOEAST AG – Anspruch auf eventuelle Nachbesserung des Umtauschverhältnisses“) durchgeführt. Wenn die Berechnung „Anzahl der auf einem Wertpapierdepot gebuchten ISIN-Stücke (AT000A0GYT7) mal dem Zuteilungsverhältnis 0,088“ keine ganze Zahl ergibt, entstehen Spitzen. Die auf die Spitzen entfallenden Aktien werden durch eine von der IMMOFINANZ zur Abwicklung beauftragten Bank über die Börse verwertet und der anteilige Veräußerungserlös den entsprechenden Depots eingebucht.

Diese Veröffentlichung ersetzt gemäß § 9 Veröffentlichungsverordnung 2002 die Veröffentlichung nach § 4 Abs 2 Veröffentlichungsverordnung zur Verwendung der eigenen Aktien.

Weder diese Mitteilung noch ihr Inhalt enthält ein Angebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder begründet eine rechtliche Verpflichtung der Gesellschaft. Damit ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt, müssen alle Antragsteller, die gemeinsamen Vertreter und die Gesellschaft zustimmen. Erst ein gerichtlich genehmigter Vergleich wirkt für die Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften (§ 225i Abs 2 AktG).


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